Reinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege umfassen alle regelmäßigen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zur Aufrecht Erhaltung des
hygienischen Soll-Zustandes.
Zu den Reinigungsarbeiten zählen z. B.:
In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach BioStoff V (siehe Nummer 3.4.1) sind diese Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einer Schutzstufe zuzuordnen. So entspricht die Reinigung eines Stationsflurs im Allgemeinen einer Tätigkeit der Schutz¬stufe, die Reinigung von OP-Räumen mit der Entfernung von Verunreinigungen durch Blut dagegen der Schutzstufe.
Im Sinne der Tätigkeiten, bei denen kein Umgang oder sehr selten ein geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht, sind der Schutzstufe 1 zuzuordnen. Bei diesen Tätigkeiten sind Mindestschutzmaßnahmen nach Nummer 4.1 anzuwenden.
4.1.1 Handwaschplatz
Beispiele für Tätigkeiten der Schutzstufe 1:
Sind Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann,
oder eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen besteht.
Bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen, die bekanntermaßen Krankheitserreger der Risikogruppe 3(**) enthalten, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine
Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 möglich oder ob im Einzelfall eine Zuordnung zur Schutzstufe 3 erforderlich ist, z. B. bei Gefahr von Haut- oder Schleimhautkontaminationen durch
Sritzer.
Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zugeordnet werden, sind z. B.:
Tätigkeiten sind dann der Schutzstufe 3 zuzuordnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Dies gilt auch, wenn ein entsprechender Verdacht besteht.
In Ausnahmefällen kann dies auch auf biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3(**) zutreffen (siehe auch Nummer 3.4.2 Absatz 2).
Die Behandlung eines Patienten mit offener Lungentuberkulose während der infektiösen Phase ist aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr über Aerosole der Schutzstufe 3 zuzuordnen.
Tätigkeiten im Rahmen der Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die mit einem hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheitserreger (biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 4) infiziert sind, oder bei denen ein entsprechender Verdacht vorliegt, sind der Schutzstufe 4 zuzuordnen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind z. B. Ebola-, Marburg- oder Lassaviren.
Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) müssen leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und gegebenenfalls Desinfektionsmittel sein.
Richtig!
Falsch!
Der Arbeitgeber hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz BioStoffV und des Patientenschutzes gemäß §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 gibt Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans.
Der Arbeitgeber hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung in Form eines Hygieneplans schriftlich festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Der Hygieneplan soll Regelungen zu Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung enthalten. Dabei sind die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz BioStoffV und des Patientenschutzes gemäß §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz idealerweise in einem Dokument zu bündeln. Anhang 2 gibt Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans.
Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z. B. keine
getragen werden.
Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.
Hinweis: Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.
Wie der folgenden Karte entnommen werden kann, gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Chemieunternehmen die geprüften und nicht geprüften Desinfektionsmittel verkaufen.
Entsprechend ist es für Personal in medizinischen Einrichtungen wichtig unterscheiden zu können. Welches Wässerchen desinfiziert und welches ein „Wunderwasser“ ist.
Auch sollte man als Fachkraft wissen, dass der Begriff begingt bakterizid und viruzid nicht geschützt sind. Sie sagen nur aus, dass das Mittel die Möglichkeit besteht, dass Viren und Bakterien zerstören.
Für uns Fachkräfte ist es wichtig zu prüfen, ob der Hersteller sein Produkt durch ein validiertes Verfahren prüfen lies und es dazu eine Urkunde und ein Sicherheitsdatenblatt gibt.
So kann es durchaus sein, dass auch Handelsübliche Produkte die gleiche Wirkung haben als Artikel auf dem Fachmarkt.
Denn, oft kommt es vor, dass Markenprodukte unter einen Eigennamen vertrieben werden.
Neben dem RKI gibt es die VAH- Liste, welche vom Verbund für Angewandte Hygiene validierte Testungen durchführt und sogleich, aussagen welches Virus oder Bakterium mit welcher Einwirkdauer
deaktiviert werden kann.
Beispiel: Handelsübliche Flächendesinfektionsmitttel von SOS:
https://vah-liste.mhp-verlag.de/suche/details/sos-desinfektions-spray/
Geprüft, zertifiziert und gelistet.
Die Desinfektionsmittel-Liste des VAH ist die Standardreferenz für die Desinfektion im Routinebetrieb in medizinischen und nicht-medizinischen Einrichtungen. Sie ist eine einzigartige herstellerunabhängige Zusammenstellung von zertifizierten Produkten, die nicht nur den europäischen Anforderungen genügen, sondern den jeweils aktuellsten Anforderungen des VAH und seiner kooperierenden Fachgesellschaften. In einschlägigen Leitlinien der KRINKO und der AWMF empfohlen!
Auf der Webseite können Sie zum einen nach einem Produktnamen suchen oder Sie
https://vah-liste.mhp-verlag.de/ suchen nach dem Anwendungsbereich und Wirkungsspektrum und Erregerspektrum.
Sobald Sie einen Artikel ausgesucht haben, werden Ihnen alle Relevante Daten angezeigt.
Das Sicherheitsdatenblatt wird nicht auf Freundlichkeit des Herstellers bereitgehalten, sondern weil es in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgeschrieben wird.
Solch ein Sicherheitsdatenblatt muss allen mit dem Desinfektionsmittel arbeitenden Mitarbeitern zugänglich gelagert werden.
Bitte öffnen Sie den Link, damit Sie das zu besprechende Dokument von der Herstellerseite im Browser öffnen können. (Achtung, Virensanner einschalten!)
https://www.sos.de/media/pdf/de/produkte/PDF-Sicherheitsdatenblatt-Desinfektions-Spray.pdf
Das wichtigste zu Letzt!
Neben einem Corona Virus gibt es noch viele andere Krankheitserreger die den menschlichen Körper besiedeln, infizieren oder krankmachen könne.
Deswegen sollte man bei der Auswahl der Desinfektionsmittel beachten, dass nicht jedes Mittel Pilze oder Pilzsporen zerstören.
Einteilung | Bezeichnung |
A | zur Abtötung von vegetativen Bakterien, Myobakterien, Pilzen und Pilzsporen |
B | zur Inaktivierung von Viren |
C | zur Abtötung von Sporen des Milzbranderregers |
D | zur Abtötung der Sporen des Erregers von Gasödem und Wundstarrkrampf |
"Viel hilft viel" trifft beim Desinfektionsmittel leider nicht zu, da die unsachgemäße Anwendung durchaus zu Resistenzen der zu bekämpfenden Mikroorganismen führen kann.
Im Hygiene- oder Desinfektionsplan sind die Maßnahmen exakt aufgelistet; wann beispielsweise das Bakterizid zum Einsatz kommen darf. Wenn lediglich mit einer fungiziden Verunreinigung zu rechnen
ist, muss kein Bakterizid verwendet werden, dafür gibt es schließlich das Viruzid.
Seit geraumer Zeit wird auch das übermäßige Waschen der Hände vor der Desinfektion als kritisch angesehen, da durch die Seife der natürliche Schutzfilm der Haut reduziert wird und das
Desinfektionsmittel in überschwänglicher Anwendung zu Irritationen und Beschwerden führen kann.
Ein fachkundiger Umgang mit dem Desinfektionsmittel auf der Haut dagegen schädigt die Haut nicht nachhaltig. Im Hygieneprogramm von Kliniken tritt nach erfolgtem Eingriff die Pflege mit Cremes in
den Vordergrund, um die Haut zusätzlich zu entlasten und bei der Regeneration zu unterstützen.
Als letzte Problematik unsachgemäßen Umgangs ist die Gefährdung der Umwelt und des Personals zu nennen.
Einige Desinfektionsmittel entwickeln insbesondere in Kombination mit anderen Chemikalien unangenehm riechende und gesundheitsgefährliche Gase. Kommt ein biologisch nicht abbaubares
Desinfektionsmittel in den Abwasserkreislauf, kann es das Zusammenspiel von Bakterien stören und somit die Reinigung des Abwassers unterbinden.