Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie führt zu erheblichen Veränderungen in allen Lebensbereichen und trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben
gleichermaßen, Erwerbstätige und Erwerbslose. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit und zugleich für die Sicherheit und Ordnung der betroffenen Gebiete.
Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Bürgers in den betroffenen Gebieten und betrifft alle wirtschaftliche und soziale Aktivitäten und damit die
ganze Leben.
SARS-CoV-2 wird hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und
Niesen.
Nach heutigem Stand kann die Medizin nicht mit Sicherheit sagen, welche Langzeiterkrankungen und Folgen eine Ansteckung und Erkrankung an Corona
(SARS-CoV-2) nach sich ziehen kann. Entsprechend gilt, die Ansteckung Prävention als höchste gesellschaftliche Aufgabe.
Dank zahlreicher Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ist die Zahl der Neuinfektionen auf ein niedriges Niveau gesunken. Was bedeutet, dass unter Einhaltung
bestimmter Hygienemaßnahmen eine Ausbildung in der Erste-Hilfe möglich ist und dadurch die Bereitschaft zur Ersten-Hilfe nicht sinken muss.
Erste-Hilfe gehört zu den elementaren, sozialen Grundsäulen der Gesellschaft bei welcher es darum geht. Einen verletzten oder hilflosen Menschen in einer
Notsituation zu helfen bis der Rettungsdienst eintrifft.
Entsprechend haben wir nach Empfehlung der FBEH-101 “Handlungshilfe für Ersthelfende - Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (Sars-CoV-2)-Pandemie”
angepasst.
Sollte sich ein oder mehrere Teilnehmer nicht an die Allgemein und verpflichtenden Hygienemaßnahmen halten, ist der Veranstalter aber auch der Ausbilder berechtigt den betreffenden Teilnehmer vom Kurs auszuschließen. Sollte der Ausbildungsdurchführende wegen des Fehlverhalten die Meinung vertreten, dass der Kurs nicht weiter fortzuführen ist oder eine Zwischendesinfektion notwendig wird, welche das geplante Ende nicht in der Angesetzten Zeit erreichen lässt, darf er den Kurs unterbrechen/ abbrechen und muss ein Abbruchprotokoll erstellen und unterumständen die Polizei hinzuziehen, da Verstöße gegen das IFSG zum sogenannten Nebenstrafrecht gehören können und daher eine Beweissicherung notwendig sein kann, falls durch das Fehlverhalten beteiligte erkranken.
Fürth, den 02. November 2020
Der 1. Vorsitzende Benjamin Haas